1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6) davon aus, dass ein Therapieversuch mit Dronabinol erfolgt und dieser allein – ohne das Hinzufügen von Cannabidiol – ungenügend wirksam gewesen sei. Art. 71c KVV erlaube die Kostenübernahme von Dronabinol und Cannabidiol durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht.