3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Zusammenhang mit der – nur rund ein halbes Jahr nach der Verfügung vom 3. Juni 2020 erfolgten (vgl. dazu E. 2.3. in fine) – Neuanmeldung vom 15. Januar 2021 eingereichten medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthalten und demnach eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Folglich ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.