Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung sei nicht erkennbar. Unabhängig davon, ob eine primäre psychiatrische Erkrankung vorliege, schienen keine wesentlichen Einschränkungen vorzuliegen, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (VB 75 S. 6). Bei ihrer Einschätzung stützte sich die RAD-Ärztin im Wesentlichen auf das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin verfasste versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2019 (VB 75 S. 6).