3.1.2. Die Verfügung vom 3. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren vom 11. März 2019 abwies, beruhte im Wesentlichen auf der RAD-Beurteilung von Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2020 (VB 75). Darin hatte diese festgehalten, es sei kein dauerhaft invalidisierender Gesundheitsschaden erkennbar, und es lägen erhebliche auslösende psychosoziale Belastungen vor. Diese andauernden und erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren hätten zu reaktiven depressiven Symptomen geführt. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung sei nicht erkennbar.