3. 3.1. 3.1.1. Die vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkte bilden unbestrittenermassen zum einen die rechtkräftige (ablehnende) Verfügung vom 3. Juni 2020 (VB 77) und zum anderen die Nichteintretensverfügung vom 21. Juni 2021 (VB 86). Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist, sind demnach diejenigen medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen, welche Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums geben und im Zuge der Neuanmeldung eingereicht wurden. Nicht einzubeziehen sind dagegen die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten (inhaltlich identischen) Berichte von Dr. med.