Von der Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte kann abgesehen werden, wenn diese ergänzenden Beweisvorkehren nicht geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). -5-