In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Von der Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte kann abgesehen werden, wenn diese ergänzenden Beweisvorkehren nicht geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen.