Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2021 (VB 81) eingetreten ist.