2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit vom 15. Juni 2021 datierender Eingabe (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2021) "Einsprache" (recte: Beschwerde), welche zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde. Nach erfolgter Ratenzahlung des Kostenvorschusses beantragte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Nachfrist mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2022 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2021 und die Zusprache einer IV-Rente. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-