Am 11. März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wies die aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau neu zuständige Beschwerdegegnerin dieses Rentenbegehren ebenfalls ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.