{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-343_2022-04-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4864", "Checksum": "92b94f5d7c5f6cc74831e8e72bf3d9df"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.343"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.04.2022 VBE.2021.343"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Mai 2010 wegen Rücken- und Kopfschmerzen sowie Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 19. März 2012 verneinte die IV-Stelle\nSolothurn einen Anspruch auf eine Rente und schloss die beruflichen\nMassnahmen ab. Am 11. März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin\nwegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung\nvom 3. Juni 2020 wies die aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs\nder Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau neu zuständige Beschwerdegegnerin dieses Rentenbegehren ebenfalls ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n1.2.\nMit Gesuch vom 15. Januar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und eine Benzodia-\nzepine-Abhängigkeit abermals zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach\nRücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 – in Bestätigung ihres\nVorbescheids vom 10. Mai 2021 – nicht auf das Gesuch ein.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin mit vom 15. Juni 2021 datierender\nEingabe (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2021) \"Einsprache\" (recte: Beschwerde), welche zuständigkeitshalber an das hiesige\nGericht weitergeleitet wurde. Nach erfolgter Ratenzahlung des Kostenvorschusses beantragte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Nachfrist\nmit verbesserter Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2022 sinngemäss die\nAufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2021 und die Zusprache einer\nIV-Rente.\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom\n21. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) zu Recht nicht auf die\nNeuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2021 (VB 81) eingetreten ist.\n\n1.2.\nSoweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (sinngemäss)\nLeistungsansprüche geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige\nVerwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –\nStellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an\neinem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164\nE. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4\nS. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396).\n\nMit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde lediglich (negativ) über die Frage,\nob die für Neuanmeldungen geltenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt\nseien, entschieden, nicht jedoch über den materiellen Rentenanspruch. Der\nmaterielle Rentenanspruch bildet somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den (sinngemässen) Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Zusprache einer Rente nicht einzutreten ist.\n\n2.\n2.1.\nDie Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung,\nnachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ebenfalls einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V\n71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).\n\n2.2.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf\nGesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines\nRentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente\nim Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den\ntatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit\n-4-\n\nden Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).\nUnerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger\nRechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen\nunverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl.\nauch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die\nInvalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 117 ff. zu Art. 30-31 IVG mit\nHinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der\nAuswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen\nRevisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3\nS. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2).\n\n"}