Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.343 / mw / ce Art. 43 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1986 geborene, zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesene Be- schwerdeführerin meldete sich nach vorgängiger Anmeldung zur Früher- fassung am 20. Mai 2010 wegen Rücken- und Kopfschmerzen sowie De- pressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 19. März 2012 verneinte die IV-Stelle Solothurn einen Anspruch auf eine Rente und schloss die beruflichen Massnahmen ab. Am 11. März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wies die aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau neu zuständige Beschwer- degegnerin dieses Rentenbegehren ebenfalls ab. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Mit Gesuch vom 15. Januar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin un- ter Hinweis auf eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symp- tome, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und eine Benzodia- zepine-Abhängigkeit abermals zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 10. Mai 2021 – nicht auf das Gesuch ein. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit vom 15. Juni 2021 datierender Eingabe (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2021) "Ein- sprache" (recte: Beschwerde), welche zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde. Nach erfolgter Ratenzahlung des Kostenvor- schusses beantragte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Nachfrist mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2022 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2021 und die Zusprache einer IV-Rente. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2021 (VB 81) ein- getreten ist. 1.2. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (sinngemäss) Leistungsansprüche geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die für Neuanmeldungen geltenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien, entschieden, nicht jedoch über den materiellen Rentenanspruch. Der materielle Rentenanspruch bildet somit nicht Gegenstand der angefochte- nen Verfügung, weshalb auf den (sinngemässen) Antrag der Beschwerde- führerin betreffend Zusprache einer Rente nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ebenfalls einer anspruchsrelevanten Än- derung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundes- gerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit -4- den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 117 ff. zu Art. 30-31 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund- heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2). 2.3. 2.3.1. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu ver- binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt. Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Be- richte selber in die Begründung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichti- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Von der Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte kann abgesehen werden, wenn diese ergänzenden Beweisvorkehren nicht geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwer- deweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal- tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). -5- 2.3.2. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemach- ten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 119 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2014 vom 19. November 2014 E. 2; 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 2.4. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 122 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. 3.1.1. Die vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkte bilden unbestrittener- massen zum einen die rechtkräftige (ablehnende) Verfügung vom 3. Juni 2020 (VB 77) und zum anderen die Nichteintretensverfügung vom 21. Juni 2021 (VB 86). Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist, sind demnach diejenigen medizinischen Un- terlagen zu berücksichtigen, welche Auskunft über den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums geben und im Zuge der Neuanmeldung eingereicht wurden. Nicht einzubeziehen sind da- gegen die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten (inhaltlich identi- schen) Berichte von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 24. August 2021 (VB 89 S. 1 ff.) und 10. Dezember 2021 (VB 92 S. 17 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). -6- 3.1.2. Die Verfügung vom 3. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren vom 11. März 2019 abwies, beruhte im Wesentlichen auf der RAD-Beurteilung von Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2020 (VB 75). Darin hatte diese festgehal- ten, es sei kein dauerhaft invalidisierender Gesundheitsschaden erkenn- bar, und es lägen erhebliche auslösende psychosoziale Belastungen vor. Diese andauernden und erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren hätten zu reaktiven depressiven Symptomen geführt. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung sei nicht erkennbar. Unabhängig davon, ob eine primäre psychiatrische Erkrankung vorliege, schienen keine wesentlichen Einschränkungen vorzuliegen, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (VB 75 S. 6). Bei ihrer Einschätzung stützte sich die RAD-Ärztin im Wesentlichen auf das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin ver- fasste versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2019 (VB 75 S. 6). Darin war hatte dieser dargelegt, dass keine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD- 10 vorliege und die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte rezidivie- rende depressive Störung (ICD- 10 F33) "aus versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig" und jedenfalls mit psychosozialen Belastungs- faktoren zu erklären sei. 3.1.3. Die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztberichte von Dr. med. E., Praktische Ärztin, vom 4. Dezember 2018 (VB 50 S. 10 f.), von Dr. med. F., Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 5. März 2019 (VB 50 S. 1 ff.) sowie von den Dres. med. G. und H. vom 31. Juli 2019 (VB 67 S. 5 ff.) ergingen vor Erlass der ablehnenden (rechtskräftigen) Verfügung vom 3. Juni 2020 und lagen der Beschwerde- gegnerin damals auch vor, weshalb damit jedenfalls keine seither eingetre- tene neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung glaubhaft gemacht wurde. 3.1.4. Der ebenfalls eingereichte Bericht von Dr. med. I., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 2019 (VB 92 S. 44 ff.), wie auch der Bericht von Dr. med. J., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2020 (VB 82 S. 5 ff.) erscheinen mit Blick auf den zeitlichen Ablauf ungeeignet, eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 21. Juli 2021 aufzuzei- gen, datieren sie doch vor diesem Zeitraum. Ausführungen zu diesen Be- richten erübrigen sich somit ebenso. -7- 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der Neuanmeldung eine Stel- lungnahme ihres seit 5. Februar 2019 behandelnden Psychiaters Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2021 (VB 82 S. 1 ff.) ein. Darin stellte dieser die folgenden Diagnosen (VB 82 S. 3): "Rezidivierende depressive Störung ggw. schwergradig ausgeprägte de- pressive Episode (F33.3) mit psychotischen Symptomen und Impulsaus- brüchen. Emotional-Instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31) Dissoziative Störung (F44.9) Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa (Benzodiazepine) und Nikotin (F13.2) Kniedistorision am 03.01.2019 Tuboovarialabszess 01/2018" Seit dem letzten stationären Aufenthalt in der Klinik K. vom 16. Dezember 2019 bis 5. März 2020 könne "ein unverändertes psychisches Zustandsbild mit weiterhin im Vordergrund stehenden [Symptomen]: depressive Verstim- mung, erheblicher Antriebsverlust, erhebliche innere Unruhe mit Verzweif- lung, Ratlosigkeit, ein inneres Leeregefühl in der Brust, im Kopf und in den Beinen bei häufig auftretenden Affekteinbrüchen mit Weinattacken in den Konsultationen und erhebliche Konzentrationsdefiziten mit erheblich ver- mindertem Durchhaltevermögen, beobachtet werden. Zudem berichte[] [die Beschwerdeführerin] permanent über Derealisationsphänomene und Depersonalisierungsphänomenen, dissoziativen Symptomen+ und perma- nent präsentes tiefgreifendes Misstrauen sowie häufige Neigung zu Stim- mungsschwankungen mit verminderter Stressresistenz und dadurch eine[r] herabgesetzte[n] Belastbarkeit und folglich Impulsreaktionen" (VB 82 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an psychi- schen Problemen mit belastenden Erinnerungen und depressiver Entwick- lung. Trotz der "zahlreichen Behandlungen (psychopharmakologische Be- handlung, vier stationären Behandlungen und ambulante Behandlungen)" sei es zu keiner nachhaltigen Besserung des psychischen Zustandes ge- kommen (VB 82 S. 3 f.). 3.2.2. Diesen Bericht legte die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin Dr. med. C. vor, welche in ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2021 im direkten Vergleich der früheren und der neu vorgelegten Berichte keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands erkannte. Der behandelnde Arzt Dr. med. B. habe am 13. Mai 2019 einen "bisher zementierten und therapeutisch kaum beeinflussbaren Verlauf" beschrieben, weshalb "von einer Persistenz des zukünftigen Verlaufs auszugehen" sei. In der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 beschreibe er ausführlich, dass es der Beschwerdeführerin unter der Medikation im Oktober 2019 vorübergehend leicht besser gegangen, was -8- nach Absetzen der Medikation (schwangerschaftsbedingt) jedoch wieder "rückläufig" gewesen sei. Der Zustand habe sich auch durch die Hospitali- sation (von Dezember 2019 bis März 2020) nicht verändert, der Austritt sei in unverändertem Gesundheitszustand erfolgt, was bis zum damaligen Zeitpunkt angehalten habe. Die RAD-Ärztin wies in ihrer Einschätzung vom 3. Mai 2021 darauf hin, dass im Vergleich zu 2019 zwar vereinzelt andere Symptome geschildert, gesamthaft jedoch ein anhaltender unveränderter Zustand beschrieben und auch als solcher benannt worden sei (VB 84 S. 2). 3.2.3. Der Stellungnahme des behandelnden Facharztes Dr. med. B. vom 8. Ja- nuar 2021 sind keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes im wesentlichen Vergleichszeitraum zu entnehmen. Dass er berichtete, es habe sich in den letzten zehn Jahren mittels diverser therapeutischer Massnahmen keine nachhaltige Besserung erzielen las- sen, lässt im Gegenteil auf einen im Wesentlichen unveränderten Gesund- heitszustand schliessen. In der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 ging Dr. med. B. denn wie bereits in derjenigen vom 13. Mai 2019 davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt sei (VB 67 S. 16 f., VB 82 S. 3 f.). Zwar stellte er am 8. Januar 2021 überdies (teilweise) neue Diagnosen. Eine hinzutretende Diagnose ist jedoch nicht per se gleichzustellen mit einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, ist doch das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsveränderung damit nicht zwingend ausgewiesen (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Es ist vorliegend in Übereinstimmung mit der RAD-Beurtei- lung davon auszugehen, dass es sich bei den neu aufgeführten Diagnosen einzig um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. E. 2.2.1. hiervor) handelt, welche hinsichtlich der Eintretensfrage unbeachtlich sind. Die von Dr. med. B. am 8. Januar 2021 geschilderte Symptomatik hatte nämlich gemäss seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2019 im Wesentlichen bereits damals bestan- den. So hatte der behandelnde Psychiater festgehalten, die Beschwerde- führerin habe verzweifelt, erschöpft und deutlich besorgt gewirkt. Sie habe berichtet, unter einem deutlichen Antriebsverlust und Durchschlafstörun- gen zu leiden. Im Weiteren wies der behandelnde Facharzt bereits damals auf eine verminderte Stressresistenz hin (VB 67 S. 15). Weiter haben Im- pulsreaktionen, eine Affektlabilität mit innerer Unruhe und diffusen Ängsten als Bestandteil des depressiven Leidens ebenfalls schon bestanden. Über- dies sei auch das Konzentrationsvermögen deutlich vermindert erschienen, und die psychische Belastbarkeit sei deutlich herabgesetzt gewesen. Ebenso wurde ein misstrauisches Verhalten gegenüber ihrem Umfeld er- wähnt. Hinsichtlich der Körpersymptomatik wurden "fehlende Lebens- freude, Anhedonie, Schlafstörungen mit fehlender Erholung, Schwindelatt- -9- acken, Kraftlosigkeit, Denkhemmung, eine totale Leere im Kopf, Engege- fühl und [ein] herabgesetzte[s] Konzentrationsvermögen" aufgeführt (VB 67 S. 16). Zwar werden im Bericht vom 8. Januar 2021 neu "Derealisationsphäno- mene und Depersonalisierungsphänomene[..], dissoziative[..] Symp- tome[..]" beschrieben, jedoch wird ebenfalls erwähnt, dass "dadurch eine herabgesetzte Belastbarkeit und folglich Impulsreaktionen" resultieren. Die herabgesetzte Belastbarkeit und Impulsreaktionen wurden allerdings be- reits im Bericht vom 13. Mai 2019 erwähnt, weshalb hinsichtlich der Aus- wirkungen der neuen Symptome nicht von einem verschlechterten Zustand ausgegangen werden kann. Im Übrigen werden im Bericht vom 8. Januar 2021 im Wesentlichen dieselben Symptome geschildert wie im Bericht vom 13. Mai 2019. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Zusammenhang mit der – nur rund ein halbes Jahr nach der Verfügung vom 3. Juni 2020 erfolgten (vgl. dazu E. 2.3. in fine) – Neuanmeldung vom 15. Januar 2021 eingereichten medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes enthalten und demnach eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Folglich ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 20. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth