3.3. Zusammenfassend hätte der Beschwerdeführer zur Geltendmachung eines durchgehenden Taggeldanspruchs somit eine anfechtbare Verfügung innert einem Jahr nach Erhalt der Mitteilung vom 26. August 2019 verlangen und gegebenenfalls dagegen vorgehen bzw. die Taggeldverfügung vom 13. Dezember 2019 anfechten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2016 vom 10. März 2017 E. 3.1). Ein Zurückkommen auf den damals festgelegten und auf die Eingliederungstage begrenzten Taggeldanspruch ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich. Die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Entscheides steht der Überprüfung eines weitergehenden (durchgehenden) Taggeldanspruchs des Beschwerdefüh-