b IVV zu haben, so hätte er gegen die Mitteilung vom 26. August 2019 opponieren und die erwähnte Taggeldverfügung vom 13. Dezember 2019 anfechten müssen, was er jedoch unterliess. Die Rechtsbeständigkeit jener Mitteilung sowie der erwähnten Taggeldverfügung erstreckt sich aufgrund zeitlicher, persönlicher und sachlicher Identität über die gesamte Dauer der gewährten beruflichen Massnahme (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_826/2016 vom 10. März 2017 E. 4.2 f. und 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 3.2).