Da ihm durchgehende Taggelder explizit nur für Blockkurse (von jeweils fünf Tagen) zugesprochen wurden, fiel ein permanent durchgehendes Taggeld von Vornherein ausser Betracht. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen wäre, Anspruch auf ein (permanent) durchgehendes Taggeld etwa im Sinn von Art. 22 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17bis lit. b IVV zu haben, so hätte er gegen die Mitteilung vom 26. August 2019 opponieren und die erwähnte Taggeldverfügung vom 13. Dezember 2019 anfechten müssen, was er jedoch unterliess.