1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 10. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 240) im Wesentlichen, das ihm zugesprochene Taggeld sei zu tief, ihm stehe aufgrund seiner mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit ein durchgehender – und nicht nur ein auf die Eingliederungstage beschränkter – Taggeldanspruch zu (Antrag Ziff. 2; Beschwerde S. 9, 13; Replik Anträge 2 und 3). Das Massliche bemängelt der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht, weshalb sich von Vornherein Ausführungen zur Höhe der jeweiligen Taggelder (Tagesansatz) erübrigen.