Im Februar 2017 nahm er eine Erwerbstätigkeit im Teilpensum auf. Mit Mitteilung vom 7. März 2018 erteilte ihm die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen beim aktuellen Arbeitgeber. Per 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber mit einem Pensum von 100 % angestellt. Mit Mitteilung vom 26. August 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Umschulung; berufsbegleitende Weiterbildung zum B. vom 16. August 2019 bis zum 2. Juli 2022). Den Rentenanspruch des Beschwerdeführers hob sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 auf.