Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Oktober 2014 wegen einer depressiven Störung, einer Borderline Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2015 ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu. Im April 2016 führte sie eine Revision von Amtes wegen durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ein Gesuch um berufliche Massnahmen stellte. Im Februar 2017 nahm er eine Erwerbstätigkeit im Teilpensum auf.