{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-335_2022-02-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4555", "Checksum": "b9114e59aa508657a7bc9e011e7c47fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 07.02.2022 VBE.2021.335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Juni 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer 1972 geborene und als selbständiger Landwirt tätige Beschwerdeführer meldete sich 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem ihm zunächst Berufsberatung gewährt worden war, wurde schliesslich mit Verfügung vom 27. September\n2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt.\n\nDer Beschwerdeführer meldete sich am 6. Oktober 2014 wegen einer depressiven Störung, einer Borderline Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum\nLeistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2015 ab dem 1. April 2015 eine\nganze Rente zu. Im April 2016 führte sie eine Revision von Amtes wegen\ndurch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ein Gesuch um berufliche\nMassnahmen stellte. Im Februar 2017 nahm er eine Erwerbstätigkeit im\nTeilpensum auf. Mit Mitteilung vom 7. März 2018 erteilte ihm die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen beim aktuellen\nArbeitgeber. Per 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber mit einem Pensum von 100 % angestellt. Mit Mitteilung\nvom 26. August 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache\nfür berufliche Massnahmen (Umschulung; berufsbegleitende Weiterbildung\nzum B. vom 16. August 2019 bis zum 2. Juli 2022). Den Rentenanspruch\ndes Beschwerdeführers hob sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 auf. Mit Verfügungen vom\n28. August 2019, 13. Dezember 2019, 17. Januar 2020, 12. Oktober 2020\nund 10. Juni 2021 setzte die Beschwerdegegnerin jeweils die Taggelder\nfest.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Taggeld-Verfügung vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte\nfolgende Anträge:\n\n\"1.\nEs sei die Beschwerde gutzuheissen.\n\n2.\nEs sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Juni 2021\ni.S. Taggelder aufzuheben (soweit damit dem Beschwerdeführer nicht\nmehr als Taggelder für zwei Lerntage pro Woche sowie für Blocktage zugesprochen werden).\n\n3.\nEs sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinn\nder Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.\n-3-\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).\n\n5.\nEs sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher\nRechtsbeistand zu bestellen.\n\n6.\n(Im Verfahren) Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit Replik vom 15. November 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende\nAnträge:\n\n\"1.\nEs sei die Beschwerde gutzuheissen.\n\n2.\nEs sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Juni 2021\ni.S. Taggelder aufzuheben (soweit damit dem Beschwerdeführer nicht\nmehr als Taggelder für zwei Lerntage pro Woche sowie für Blocktage zugesprochen werden).\n\n3.\nEs sei dem Beschwerdeführer mit reformatorischem Entscheid im Zeitraum 31. Mai 2021 bis 3. Juli 2022 Taggelder für die Eingliederungstage\nund die dazwischen liegenden Tage zuzusprechen (eventualiter sei die\nSache zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen).\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).\"\n\n2.4.\nDie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2021 auf eine Duplik.\n\n2.5.\nMit Verfügung vom 22. November 2021 wies die Instruktionsrichterin das\nGesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.\n-4-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 10. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 240) im Wesentlichen, das ihm zugesprochene Taggeld sei zu tief, ihm stehe aufgrund seiner mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit ein\ndurchgehender – und nicht nur ein auf die Eingliederungstage beschränkter\n– Taggeldanspruch zu (Antrag Ziff. 2; Beschwerde S. 9, 13; Replik Anträge\n2 und 3). Das Massliche bemängelt der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht, weshalb sich von Vornherein Ausführungen zur Höhe der\njeweiligen Taggelder (Tagesansatz) erübrigen.\n\n"}