Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.335 / mw / BR Art. 18 Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch M.A. HSG in Law Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügung vom 20. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene und als selbständiger Landwirt tätige Beschwerdefüh- rer meldete sich 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Nachdem ihm zunächst Berufsberatung ge- währt worden war, wurde schliesslich mit Verfügung vom 27. September 2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Oktober 2014 wegen einer de- pressiven Störung, einer Borderline Persönlichkeitsstörung und einer post- traumatischen Belastungsstörung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 26. November 2015 ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu. Im April 2016 führte sie eine Revision von Amtes wegen durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ein Gesuch um berufliche Massnahmen stellte. Im Februar 2017 nahm er eine Erwerbstätigkeit im Teilpensum auf. Mit Mitteilung vom 7. März 2018 erteilte ihm die Beschwer- degegnerin Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen beim aktuellen Arbeitgeber. Per 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer beim bis- herigen Arbeitgeber mit einem Pensum von 100 % angestellt. Mit Mitteilung vom 26. August 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Umschulung; berufsbegleitende Weiterbildung zum B. vom 16. August 2019 bis zum 2. Juli 2022). Den Rentenanspruch des Beschwerdeführers hob sie – nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren – mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 auf. Mit Verfügungen vom 28. August 2019, 13. Dezember 2019, 17. Januar 2020, 12. Oktober 2020 und 10. Juni 2021 setzte die Beschwerdegegnerin jeweils die Taggelder fest. 2. 2.1. Gegen die Taggeld-Verfügung vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 14. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Juni 2021 i.S. Taggelder aufzuheben (soweit damit dem Beschwerdeführer nicht mehr als Taggelder für zwei Lerntage pro Woche sowie für Blocktage zu- gesprochen werden). 3. Es sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. (Im Verfahren) Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 15. November 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Juni 2021 i.S. Taggelder aufzuheben (soweit damit dem Beschwerdeführer nicht mehr als Taggelder für zwei Lerntage pro Woche sowie für Blocktage zu- gesprochen werden). 3. Es sei dem Beschwerdeführer mit reformatorischem Entscheid im Zeit- raum 31. Mai 2021 bis 3. Juli 2022 Taggelder für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage zuzusprechen (eventualiter sei die Sache zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zu- rückzuweisen, subeventualiter zu weiteren Abklärungen und neuer Verfü- gung im Sinn der Erwägungen). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 2.4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. Novem- ber 2021 auf eine Duplik. 2.5. Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen der Anfechtung der Verfü- gung vom 10. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 240) im Wesentli- chen, das ihm zugesprochene Taggeld sei zu tief, ihm stehe aufgrund sei- ner mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit ein durchgehender – und nicht nur ein auf die Eingliederungstage beschränkter – Taggeldanspruch zu (Antrag Ziff. 2; Beschwerde S. 9, 13; Replik Anträge 2 und 3). Das Massliche bemängelt der rechtskundig vertretene Beschwer- deführer nicht, weshalb sich von Vornherein Ausführungen zur Höhe der jeweiligen Taggelder (Tagesansatz) erübrigen. 2. 2.1. 2.1.1. Mit E-Mail vom 19. August 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer unter anderem mit, dass während einer Anstellung und nach Einstellung der IV-Rente eine Pensumsreduktion auf durchschnittlich 80 % zu Gunsten des Kurstages (Samstag) einen Anspruch auf ein ordent- liches Taggeld (80 %) für die jeweiligen Eingliederungstage, konkret für ei- nen Lerntag pro Woche sowie für die einzelnen Projektwochentage, be- gründe (VB 164). Die Beschwerdegegnerin hielt anschliessend in ihrer Mit- teilung vom 26. August 2019 fest, dass die Kosten für die berufsbeglei- tende Weiterbildung zum B. (Umschulung vom 16. August 2019 bis zum 2. Juli 2022) übernommen würden. Die IV-Rente werde nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens für die Zukunft aufgehoben. Bis zur Einstellung der Rente bestehe zusätzlich ein Anspruch auf ein Taggeld im Umfang des aufgrund der Pensumsreduktion von 20 % entgangenen Verdienstes (VB 169). Einen entsprechenden Taggeldanspruch verfügte die Beschwer- degegnerin am 28. August 2019 (VB 172 S. 1). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versiche- rungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlas- sen. Die Frist für eine Intervention der betroffenen Person gegen den un- zulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Die Mitteilung vom 26. August 2019 erwuchs folglich mangels Intervention des Beschwerde- führers innert Jahresfrist in Rechtskraft. -5- 2.2. Nach Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 (VB 177) sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (VB 191) für die gesamte verbleibende Dauer der Umschulung (vom 1. Dezember 2019 bis zum 3. Juli 2022) ein Taggeld zu. Die Beschwerdegegnerin hielt dabei Fol- gendes fest: "Das TG ist für jeden Freitag (1 Tag pro Woche) auszuzahlen – dies vom 1.12.2019 – 2.7.2022. Vom 2.12. – 6.12.2019 (5 Tage) ist das Taggeld durchgehend auszuzahlen. Weitere Blockkurse und somit durch- gehende Tage werden folgen. Diese werden jeweils zu gegebener Zeit von der IV-Stelle an die AK mitgeteilt". Diese Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. 2.3. Anschliessend ergingen zwei weitere – unangefochten gebliebene – Tag- geld-Verfügungen, wonach jeweils das auszuzahlende Taggeld an die Pensumsänderungen des Beschwerdeführers angepasst sowie während den Blockkursen durchgehend Taggelder zugesprochen wurden (VB 197; 227). Mit angefochtener Verfügung vom 10. Juni 2021 gewährte die Be- schwerdegegnerin wiederum einzig einen zusätzlichen Eingliederungstag (Montag zusätzlich zum Freitag) aufgrund der erneuten Reduktion des Pen- sums um 20 % zugunsten eines zusätzlichen Lerntages (VB 240; 238). 3. 3.1. 3.1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen- stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 1.2 S. 164 f. mit Hinwei- sen). 3.1.2. Die formelle Rechtskraft eines Verwaltungsentscheides entfaltet sich nur im Rahmen persönlich, sachlich und zeitlich identischer Verfügungs- bzw. Anfechtungsgegenstände (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2; mit Hinweis auf MEYER-BLASER, Die Abänderung for- mell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95 (1994) S. 343; RUMO-JUNGO, Die Instrumente zur Korrektur der So- zialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversiche- rung, St. Gallen 1996, S. 271 f.; FRITZ W IDMER, Die Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Leistungen in der Sozialversicherung unter beson- -6- derer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts, Diss. Basel 1984, S. 91). Bei Dauerverfügungen wird während der gesamten Leistungsbezugszeit Rechtsbeständigkeit der sog. Grundverfügung angenommen (MEYER-BLASER, a.a.O., S. 344). Die Be- rechnungsfaktoren einer Rente oder des Taggeldes haben insofern Anteil an der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides (BGE 117 V 121 E. 3 S. 124; EVGE 1962 S. 198; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2 und E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Nach dem in E. 2 Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer durch die Mitteilung vom 26. August 2019 sowie die Taggeld-Ver- fügung vom 13. Dezember 2019 hinreichend über seine Leistungsansprü- che orientiert worden war. Damals gelangte klar zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer eine berufsbegleitende Umschulung für die Dauer von drei Jahren finanziert werden würde und ihm ein Taggeld für einzelne Ein- gliederungstage (zunächst jeweils freitags) zustand. Da ihm durchgehende Taggelder explizit nur für Blockkurse (von jeweils fünf Tagen) zugespro- chen wurden, fiel ein permanent durchgehendes Taggeld von Vornherein ausser Betracht. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen wäre, Anspruch auf ein (permanent) durchgehendes Taggeld etwa im Sinn von Art. 22 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17bis lit. b IVV zu haben, so hätte er gegen die Mitteilung vom 26. August 2019 opponieren und die erwähnte Taggeld- verfügung vom 13. Dezember 2019 anfechten müssen, was er jedoch un- terliess. Die Rechtsbeständigkeit jener Mitteilung sowie der erwähnten Tag- geldverfügung erstreckt sich aufgrund zeitlicher, persönlicher und sachli- cher Identität über die gesamte Dauer der gewährten beruflichen Mass- nahme (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_826/2016 vom 10. März 2017 E. 4.2 f. und 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 3.2). 3.3. Zusammenfassend hätte der Beschwerdeführer zur Geltendmachung ei- nes durchgehenden Taggeldanspruchs somit eine anfechtbare Verfügung innert einem Jahr nach Erhalt der Mitteilung vom 26. August 2019 verlan- gen und gegebenenfalls dagegen vorgehen bzw. die Taggeldverfügung vom 13. Dezember 2019 anfechten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2016 vom 10. März 2017 E. 3.1). Ein Zurückkommen auf den da- mals festgelegten und auf die Eingliederungstage begrenzten Taggeldan- spruch ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich. Die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Entscheides steht der Überprüfung eines weitergehenden (durchgehenden) Taggeldanspruchs des Beschwerdefüh- rers entgegen, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Die vom Beschwerde- führer beantragten (Antrag Ziff. 3; Beschwerde S. 4 f.; Replik S. 3, 5 f.) Ab- klärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. -7- 4. 4.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Ver- fahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth