Angesichts der seit Dezember 2010 vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und der am 27. April 2011 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 4.1) hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) – mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).