3.2. Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des asim-Gerichtsgutach- tens vom 30. November 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor- und Röntgenuntersuchung; vgl. S. 3 des Gerichtsgutachtens sowie die Labor- und -6-