Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den somatischen Einschränkungen und den neurokognitiven Defiziten bereits seit Beginn der somatischen Erkrankung im Dezember 2010 gesamthaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die somatische Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2010 keine stabile Arbeitsfähigkeit "am ersten Arbeitsmarkt" mehr bestanden habe (vgl. S. 17 ff. des Gerichtsgutachtens).