Es müsse jedoch hervorgehoben werden, dass aus heutiger Sicht die sicherlich langjährig vorbestehende Lernbehinderung von der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Auftretens der chronifizierten Schmerzen weniger gut hätten kompensiert werden können, so dass die dadurch bedingten kognitiven Einschränkungen stärker zu Tage getreten seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den somatischen Einschränkungen und den neurokognitiven Defiziten bereits seit Beginn der somatischen Erkrankung im Dezember 2010 gesamthaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die somatische Restarbeitsfähigkeit umzusetzen.