Es bestünden verschiedene weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit indes nicht einschränkten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die asim-Gutachter aus, unter Voraussetzung eines überwiegend stehenden Belastbarkeitsprofils bei der von der Beschwerdeführerin ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und eines teilweise mittelschweren Belastungsprofils bei deren zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin könne aus aktueller Sicht seit Beginn des komplikationshaften Verlaufs der Darmerkrankung Ende 2010 konsensual eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit für diese beiden Tätigkeiten attestiert werden