Sie gab den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Zusatzfragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherungsgericht daraufhin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 mit, sie sei mit der vorgesehenen Begutachtung einverstanden, erachte keine weiteren Fachdisziplinen als angezeigt und reiche auch keine Zusatzfragen ein. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Schreiben vom 4. März 2022 ebenfalls einverstanden mit der Begutachtung und verzichtete darauf, Zusatzfragen zu stellen.