Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.329 / ms / ce Art. 23 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Annemarie Gurtner, Rechtsanwältin, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Betriebsmitarbeiterin tätig, meldete sich am 27. April 2011 aufgrund eines "Darmbruchs" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfü- gung vom 19. März 2014 sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine vom 1. Dezember 2011 bis am 31. Mai 2013 befristete ganze Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das hiesige Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2014.302 vom 20. Januar 2015 auf und wies die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an. 1.2. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung der Beschwerdeführerin. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Me- dizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) vom 11. Mai 2016 samt ergänzender Stellungnahme vom 7. November 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018 die Abweisung des Rentenbe- gehrens. Mit Urteil VBE.2018.560 vom 21. Januar 2019 hiess das hiesige Versicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut, hob die Verfügung vom 12. Juni 2018 auf und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der C. ein neues polydiszipli- näres Gutachten ein (Gutachten vom 3. Juli 2020). Aufgrund von Rückfra- gen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) passte die C. alsdann ihr Gutachten an (Stellungnahme vom 8. März 2021). Nach erneuter Rück- sprache mit dem RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin wiederum ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben. -3- 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Rentenleis- tungen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin (inkl. 7.7 % MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. September 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 20. September 2021 verzichtete. 2.4. Mit Stellungnahme vom 27. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2.5. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien mit Schreiben vom 14. Februar 2022 mit, dass sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen lasse. Das Versicherungsgericht erachte daher die Einholung eines poly- disziplinären Gerichtsgutachtens für erforderlich und beabsichtige, die asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim), mit der Begutachtung zu be- auftragen. Sie gab den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Zusatzfragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherungsgericht daraufhin mit Ein- gabe vom 21. Februar 2022 mit, sie sei mit der vorgesehenen Begutach- tung einverstanden, erachte keine weiteren Fachdisziplinen als angezeigt und reiche auch keine Zusatzfragen ein. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Schreiben vom 4. März 2022 ebenfalls einverstanden mit der Be- gutachtung und verzichtete darauf, Zusatzfragen zu stellen. 2.6. Mit Beschluss vom 17. März 2022 gab das Versicherungsgericht daraufhin ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin (internistische Fallführung), Gastroenterologie, Neuropsy- chologie, Ophthalmologie, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie bei der asim in Auftrag. Dieses wurde am 30. November 2022 erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 10. Januar 2023 Stellung. Die Be- schwerdegegnerin und die Beigeladene liessen sich nicht vernehmen. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 230) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. 2. Im polydisziplinären Gutachten der asim vom 30. November 2022 wurden gestützt auf die Ergebnisse der im Juli 2022 durchgeführten internistischen, gastroenterologischen, ophthalmologischen, orthopädischen, psychiatri- schen und neuropsychologischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13 ff. des Gerichtsgutach- tens): " 1. Funktionelle Diarrhoe, ICD-Code 59.1 sowie K 57.4 und K 57. 8 bei […] 2. Verwachsungsbauch nach multiplen abdominalen Eingriffen; ICD Code K66 […] 3. Chronisches, degeneratives Lumbalsyndrom (ICD-10 M47.86) mit/bei: […] 4. Deutliche muskuläre Dysbalance und axiale Fehlstatik (ICD-10 M43.86) mit/bei: […] 5. Belastungsabhängige schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung beider Füsse mit/bei: […] 6. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom unter Duloxetin 7. Leicht- bis mittelgradige neurokognitive Störung bei Lernbehinderung (ICD-10 F06.7, F81) 8. OD leichte einseitige Sehbeeinträchtigung (H54.6) […]". Es bestünden verschiedene weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit in- des nicht einschränkten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die asim-Gutachter aus, unter Voraussetzung eines über- wiegend stehenden Belastbarkeitsprofils bei der von der Beschwerdefüh- rerin ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und eines teilweise mittelschweren Belastungsprofils bei deren zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin könne aus aktueller Sicht seit Beginn des komplikati- onshaften Verlaufs der Darmerkrankung Ende 2010 konsensual eine auf- gehobene Arbeitsfähigkeit für diese beiden Tätigkeiten attestiert werden (vgl. S. 17 des Gerichtsgutachtens). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit führten die asim-Gutachter aus, diese sei in quantitativer Hin- sicht einerseits durch die chronifizierte abdominale und lumbale -5- Schmerzsymptomatik und den sich additiv auswirkenden Pausen- und Er- holungsbedarf und andererseits durch die reduzierte kognitive Leistungsfä- higkeit und die depressive Symptomatik beeinträchtigt. Unter der Annahme einer "teiladditiven Auswirkung" der abdominalen und lumbalen Rückenbe- schwerden und des "gastroenterologischen Pausenbedarfs" (die Be- schwerdeführerin benötige Zeit für die Entlastung der Muskulatur und dar- über hinaus Zeit für die Toilettengänge) sei ab Februar 2012 aus rein so- matischer Sicht eine medizinisch theoretische Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 4-5 Stunden täglich gegeben gewesen. Ab April 2014 habe sich das quantitative und qualitative Belastbarkeitsprofil aufgrund des Hinzukom- mens der Fussbeschwerden weiter reduziert, so dass noch eine Arbeitsfä- higkeit von ca. 3 Stunden am Tag bestanden habe. Es müsse jedoch her- vorgehoben werden, dass aus heutiger Sicht die sicherlich langjährig vor- bestehende Lernbehinderung von der Beschwerdeführerin seit dem Zeit- punkt des Auftretens der chronifizierten Schmerzen weniger gut hätten kompensiert werden können, so dass die dadurch bedingten kognitiven Einschränkungen stärker zu Tage getreten seien. Es sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Wechselwirkungen zwi- schen den somatischen Einschränkungen und den neurokognitiven Defizi- ten bereits seit Beginn der somatischen Erkrankung im Dezember 2010 gesamthaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die somatische Restar- beitsfähigkeit umzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2010 keine stabile Arbeitsfähigkeit "am ersten Arbeitsmarkt" mehr bestan- den habe (vgl. S. 17 ff. des Gerichtsgutachtens). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwin- gende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des asim-Gerichtsgutach- tens vom 30. November 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wur- den ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor- und Rönt- genuntersuchung; vgl. S. 3 des Gerichtsgutachtens sowie die Labor- und -6- Röntgenbefunde in dessen Anhang). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation – unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 34 ff. des Gerichtsgutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – einleuchtend und gelang- ten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Sie äusserten sich zudem einlässlich, plausibel sowie schlüssig zu den mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Er- krankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren. Gründe, aufgrund deren sich ein Abweichen vom – nach dem Gesagten durchwegs überzeugenden – Gerichtsgutachten rechtfertigte (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 ff.), sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wo- nach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten abweicht (vgl. E. 3.2. hier- vor), kommt dem asim-Gerichtsgutachten vom 30. November 2022 voller Beweiswert zu. Es ist daher gestützt darauf (durchgehend seit Dezember 2010) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. S. 17 ff.; 28 ff. des Gerichtsgutach- tens). Angesichts der seit Dezember 2010 vollständig aufgehobenen Arbeitsfä- higkeit und der am 27. April 2011 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbe- zug (VB 4.1) hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) – mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerde S. 4 ff.). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -7- 4.2.2. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu beja- hen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts 17. März 2022 dargelegt (vgl. dortige E. 1.), zu. Die Kosten des asim-Gutachtens vom 30. November 2022 in Höhe von Fr. 27'379.75 sind daher der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2021 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Kosten des asim-Gutachtens vom 30. November 2022 in Höhe von Fr. 27'379.75 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer