Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.3. hiervor) als ungenügend abgeklärt, weshalb nicht abschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 entschieden werden kann. Die Beurteilung der strittigen Frage des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am rechten Knie und den bei der Beschwerdegegnerin 1 versicherten Ereignissen ist wegen unzureichender Abklärungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht möglich. Der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 12. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren