5.4. Hingegen kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht gefolgt werden, wonach die vorliegenden Arztberichte bzw. versicherungsinternen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin 2 eine abschliessende Beurteilung der Kausalität der bei ersterer versicherten Unfälle vom 7. März 2007 und 20. April 2010 für die über den 16. November 2018 hinaus persistierenden Beschwerden am rechten Knie und damit ihrer entsprechenden Leistungspflicht unter dem Titel "Rückfall" zulassen. So führte med. pract. D. in der Beurteilung vom 18. Februar 2021 aus,