Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 4.2.). Es ist demnach auf die Schlussfolgerung in der erwähnten Aktenbeurteilung von med. pract. D. abzustellen, wonach die am 6. Mai 2019 durchgeführte Operation des rechten Kniegelenks (VKB-Revision mit Bohrkanalauffüllung) nicht auf den Unfall vom 5. Oktober 2018 zurückzuführen ist und die Folgen der damals erlittenen Distorsion am rechten Kniegelenk der Beschwerdeführerin innerhalb von 4-6 Wochen vollständig abgeheilt sind.