5.2. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung, wie sie Kreisarzt med. pract. D. in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 vorgenommen hat, als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhen- - 15 -