5. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Aktenbeurteilung von Dr. med. M. um einen vertrauensärztlichen Bericht handelt, der – ohne Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 44 ATSG – von einem externen Arzt erstellt wurde. Dieser ist gleich zu werten wie eine versicherungsinterne Beurteilung, was es rechtfertigt, ihm die Beweiskraft eines versicherungsinternen Berichtes zukommen zu lassen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5 mit Verweis auf BGE 135 V 465).