3.2. 3.2.1. Mit Schadenmeldung vom 28. Juni 2017 meldete der damalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin der C. ein erneutes Ereignis. Die Beschwerdeführerin habe sich bei einem Training am 22. Juni 2017 mit dem Springseil aufgewärmt und sich beim Landen das rechte Knie verdreht. Dabei sei ein kleiner Teil des Knochens abgebrochen (VB SW 28/3). Die C. verneinte mangels Erfüllung des Unfallbegriffs bzw. mangels einer unfallähnlichen Körperschädigung mit Schreiben vom 31. Juli 2017 eine entsprechende Leistungspflicht und die zuständige Krankenkasse rechnete das Ereignis daraufhin als Krankheitsfall ab (VB SW 27/1 f.; 42).