3.1. 3.1.1. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 16. April 2007 und Schadenmeldung UVG vom 21. April 2010 verdrehte sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2007 und abermals am 20. April 2010 beim Turnen das rechte Knie und litt in der Folge an Beschwerden (VB SU 68/2 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 anerkannte für beide Ereignisse eine Leistungspflicht und erbrachte -9- Versicherungsleistungen, wobei die beiden Schadenfälle noch im jeweiligen Ereignisjahr abgeschlossen und die (vorübergehenden) Leistungen eingestellt wurden (VB SU 68/2 ff.; VB SW 1 ff.).