Zudem sei für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen sei; es genüge, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Beeinträchtigungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt habe (Beschwerde vom 22. Juli 2021 S. 5 f.).