Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der von der kreisärztlichen Einschätzung abweichenden orthopädischen Beurteilungen durch Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. April 2020 verpflichtet gewesen wäre, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen sei;