vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen. Spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne die vorliegend in Frage stehenden Ereignisse eingestellt hätte (Vernehmlassungsbeilage SUVA [VB SU] 100). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der von der kreisärztlichen Einschätzung abweichenden orthopädischen Beurteilungen durch Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. April 2020 verpflichtet gewesen wäre, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.