1.2. Im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 ging die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung durch med. pract. D. vom 17. Februar 2021 davon aus, dass das Ereignis vom 5. Oktober 2018 nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Läsion im Bereich des rechten Knies geführt habe, sondern lediglich zu einer -6-