Aus der Beurteilung des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin 2, med. pract. D., Facharzt für Chirurgie, vom 17. Februar 2021 gehe hervor, dass die weiterbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin offenbar Folge der VKB-Plastik sein müssten, die ihrerseits wiederum Folge der bei der Beschwerdegegnerin 1 versicherten Unfälle sei, da die Beschwerdegegnerin 1 diese operativen Eingriffe (VKB-Plastik) finanziert und eine Leistungspflicht dafür anerkannt habe (Beschwerde vom 12. Juli 2021 S. 5).