So führe die Beschwerdegegnerin 2 die bestehenden Kniebeschwerden rechts gestützt auf eine entsprechende kreisärztliche Beurteilung auf vorbestehende degenerative Veränderungen und nicht auf frühere Unfallereignisse zurück (Vernehmlassungsbeilage SWICA [VB SW] 61). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, dass zur "Frage der natürlichen Kausalität der Kniebeschwerden ab dem 16. November 2018, als die [Beschwerdegegnerin 2] die Leistungen einstellte", keine abschliessende medizinische Abklärung durchgeführt worden sei. Aus der Beurteilung des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin 2, med. pract.