1. 1.1. Im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 ging die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen davon aus, es stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Rückfall vorliege bzw. die bestehenden Kniebeschwerden rechts überhaupt auf einen Unfall, namentlich auf eines der bei ihr versicherten Unfallereignisse, zurückzuführen seien. So führe die Beschwerdegegnerin 2 die bestehenden Kniebeschwerden rechts gestützt auf eine entsprechende kreisärztliche Beurteilung auf vorbestehende degenerative Veränderungen und nicht auf frühere Unfallereignisse zurück (Vernehmlassungsbeilage SWICA [