2. Es seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der nach dem 16. November 2018 weiterhin vorhandenen Beschwerden und der Behandlungsbedürftigkeit sowie der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zum genannten Unfall zu tätigen, und es sei im Anschluss erneut über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 3. Es seien das vorliegende Verfahren und das Verfahren gegen die SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, betreffend deren Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 (Beschwerde vom 12. Juli 2021) zu vereinigen.