2. Es seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der nach dem 5. Oktober 2018 aufgetretenen Beschwerden und der Behandlungsbedürftigkeit sowie der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu den genannten Unfällen zu tätigen, und es sei im Anschluss erneut über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 3. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Suva ihren Einspracheentscheid betreffend den Unfall der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2018 erlassen hat. Es seien danach diese beiden Verfahren zu vereinigen.