1.6. Nach Einholung einer sich auf ein externes radiologisches Gutachten stützenden kreisärztlichen Beurteilung bestätigte die Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 20. April 2021 schliesslich die Einstellung der Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 5. Oktober 2018 per 16. November 2018. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin 2 mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 ab. Zwischenzeitlich hatte auch die Beschwerdegegnerin 1 die vorsorgliche Einsprache vom 12. März 2020 mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 abgewiesen. -4-