1.5. Zwischenzeitlich war die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 und 14. Februar 2020 an die Beschwerdegegnerin 2 gelangt mit der Frage, ob nach deren Ansicht über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus noch Unfallfolgen vorlägen (gegebenenfalls von einem früheren Unfall) und welchen der früheren Unfälle die Behandlungsbedürftigkeit gegebenenfalls zuzuordnen wäre, woraufhin die Beschwerdegegnerin 2 keine weiteren Abklärungen tätigte, sondern auf die bisherigen Stellungnahmen verwies. Mit Schreiben vom 24. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beiden Beschwerdegegnerinnen weitere medizinische Unterla-