1.4. Sodann verneinte die Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 10. Februar 2020 betreffend die über die von der Beschwerdegegnerin 2 per 16. November 2018 verfügte Leistungseinstellung hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Rückfall mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den rechtsseitigen Kniebeschwerden und den Ereignissen sowohl vom 7. März 2007 als auch vom 20. April 2010 und somit einen Leistungsanspruch. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. März 2020 eine vorsorgliche Einsprache und beantragte unter anderem die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur Einreichung weiterer medizinischer Berichte.