1.3. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge am 11. September 2019 beim hiesigen Versicherungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1. Mit Urteil VBE.2019.604 vom 3. Dezember 2019 wies das hiesige Versicherungsgericht diese Beschwerde ab und hielt unter anderem fest, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bereits mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 (jedoch in Verletzung von Art. 124 lit. b UVV) zu den beiden vorerwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin im Sinne einer Leistungsverweigerung (vgl. E. 3.2.) geäussert habe.