Die Beschwerdegegnerin 2, bei der die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung unfallversichert war, richtete für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen aus, bis sie den Fall mit Schreiben vom 17. Mai 2019 – unter Hinweis darauf, dass die persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Oktober 2018 mehr stünden – per 16. November 2018 folgenlos abschloss und die vorübergehenden Leistungen einstellte. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 1 am 4. Juli 2019 eine Stellungnahme zur deren Leis-