1.2. Am 5. Oktober 2018 trat die Beschwerdeführerin in ein Schlagloch und stürzte; dabei verletzte sie sich wiederum am rechten Knie. Die Beschwerdegegnerin 2, bei der die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung unfallversichert war, richtete für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen aus, bis sie den Fall mit Schreiben vom 17. Mai 2019 – unter Hinweis darauf, dass die persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Oktober 2018 mehr stünden – per 16. November 2018 folgenlos abschloss und die vorübergehenden Leistungen einstellte.