Im Jahr 2011 anerkannte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Leistungspflicht für einen im Mai 2011 am rechten Knie festgestellten Gesundheitsschaden im Sinne eines Rückfalls zum Ereignis des Jahres 2010 und erbrachte auch hierfür die gesetzlichen Leistungen bis zum folgenlosen Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen im November 2011. Für einen im September respektive Oktober 2017 gemeldeten weiteren Rückfall anerkannte ferner – nach erfolgter Leistungsverweigerung seitens der C. – die zuständige Krankenkasse ihre Leistungspflicht.